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BGH - Entscheidung vom 18.09.2008

IX ZR 135/06

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 18.09.2008 - Aktenzeichen IX ZR 135/06

DRsp Nr. 2008/18672

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Überschuldung und den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Sofern in der Unterlassung der Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens ein Verfahrensfehler liegen sollte, ist dieser nicht entscheidungserheblich.

Hätte sich durch Beweiserhebung herausgestellt, dass im fraglichen Zeitpunkt der Wert der Immobilie in H. nur (weniger als) 4.130.000 EUR wert gewesen ist, hätte zwar Überschuldung vorgelegen und die stillen Beteiligungen der Herren F. und H. an der (Rechtsvorgängerin der) Schuldnerin wären (nahezu) wertlos gewesen.

Diesen objektiven Befund unterstellt, besagt dieser aber noch nichts zu dem erforderlichen Benachteiligungsvorsatz der (Rechtsvorgängerin der) Schuldnerin. Dieser hätte die Wertlosigkeit der stillen Beteiligungen auch bekannt sein müssen. Solches zeigt die Beschwerde jedoch nicht auf. Sie legt auch nicht dar, dass die Klägerin Entsprechendes schlüssig vorgetragen und unter Beweis gestellt hätte.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 14.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 219/05
Vorinstanz: LG Frankfurt/M. - 2/14 O 290/04 - 6.10.2005,