BGH, Beschluß vom 20.11.2008 - Aktenzeichen IX ZR 107/06
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Auskunft mangels grundsätzlicher Bedeutung
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§ 544 Abs. 1 , Abs. 2 ZPO , § 26 Nr. 8 EGZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung liegt nicht vor. Die Annahme des Berufungsgerichts die seitens der Beklagten erteilte Auskunft sei zutreffend und vollständig gewesen, weil eine etwaige Forderung aus § 133 UmwG nicht Gegenstand der Vorpfändung gewesen sei, beruht auf einer zulassungsrechtlich nicht relevanten tatrichterlichen Auslegung.
Zu einem Schadensersatzanspruch aus einem selbständigen Auskunftsvertrag hat der Kläger nicht ausreichend vorgetragen. Gleiches gilt für einen Anspruch aus § 826 BGB .
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.