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BGH - Entscheidung vom 25.09.2008

IX ZR 86/05

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
BGB § 249

BGH, Beschluß vom 25.09.2008 - Aktenzeichen IX ZR 86/05

DRsp Nr. 2008/18915

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Haftung eines Steuerberaters mangels schlüssiger Begründung des geltend gemachten Schadens und der haftungsausfüllenden Kausalität

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; BGB § 249 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO ) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO ) besteht nicht. Die von der Beschwerde geltend gemachte Abweichung des Berufungsgerichtes von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Pflichten des Steuerberaters im Rahmen von Dauermandaten ist nicht entscheidungserheblich. Denn die Klage ist zum geltend gemachten Schaden und zur haftungsausfüllenden Kausalität nicht schlüssig begründet.

Vorinstanz: OLG München, vom 16.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 2991/04
Vorinstanz: LG München II, vom 17.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 RO 5723/03