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BGH - Entscheidung vom 25.06.2008

IV ZR 7/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 25.06.2008 - Aktenzeichen IV ZR 7/07

DRsp Nr. 2008/13504

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Risikoausschluss bei Kfz-Gebrauch in der privaten Haftpflichtversicherung mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 243/92 - VersR 1994, 83 unter 3 a m.w.N., zuletzt Urteil vom 13. Dezember 2006 - IV ZR 120/05 - VersR 2007, 388 Tz. 9-12) zutreffend angenommen, dass der Risikoausschluss nicht eingreift, weil sich nicht das typische Kfz-Gebrauchsrisiko verwirklicht hat.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin des Klägers. Die Streithelferin der Beklagten trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Streitwert: 600.000 EUR

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 133/06
Vorinstanz: LG Mannheim, vom 21.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 32/06