BGH, Beschluß vom 08.07.2008 - Aktenzeichen EnVZ 80/07
Zulassung der Rechtsbeschwerde betreffend die Feststellung des Betriebs eines Objektnetzes i.S. des EnWG wegen grundsätzlicher Bedeutung
Gründe:
Die Landesregulierungsbehörde hat den Antrag der Stadt A., festzustellen, dass ihr Infrastrukturbetrieb in dem Industrie- und Gewerbepark Al. ein Objektnetz i.S. des § 110 Abs. 1 EnWG betreibt, abgelehnt. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wehrt sich die Antragstellerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
Diese Beschwerde ist begründet, weil der Fall klärungsbedürftige Rechtsfragen aufwirft und damit grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG hat.
So ist u.a. zu klären, ob § 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG unter Beachtung der Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 22. Mai 2008 (C-439/06) richtlinienkonform ausgelegt werden kann und welche Anforderungen gegebenenfalls an den "gemeinsamen übergeordneten Geschäftszweck" im Sinne dieser Vorschrift zu stellen sind.