BGH, Beschluß vom 01.07.2008 - Aktenzeichen IX ZB 219/07
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe
Gegen eine die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nur in Betracht, wenn sich die Zulassungsgründe gem. § 574 Abs. 2 ZPO aus Fragen ergeben, die das Verfahren der Prozesskostenhilfe oder die persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung betreffen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie weder von Gesetzes wegen zulässig noch durch das Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO ). Gegen eine die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde überdies nur in Betracht, wenn sich Zulassungsgründe gemäß § 574 Abs. 2 ZPO aus Fragen ergeben, die das Verfahren der Prozesskostenhilfe oder die persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung betreffen (BGH, Beschl. v. 4. August 2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633 ; 1634; v. 23. Februar 2005 - XII ZB 1/03, NJW 2005, 1659 ). Solche hat der der Beschwerdeführer nicht dargelegt.