BGH, Beschluss vom 25.09.2008 - Aktenzeichen KVZ 32/08
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Abgabe eines kartellrechtlichen Verfahrens von der Landeskartellbehörde an die Beschlussabteilung des Bundeskartellamts
Die gesonderte Anfechtung einer Abgabe nach § 49 Abs. 3 u. 4 GWB ist nach dessen Sinn und Zweck, den Kartellbehörden eine schnelle und flexible Fallzuweisung zu ermöglichen, ausgeschlossen.
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Kartellsenats des Kammergerichts vom 28. April 2008 wird zurückgewiesen.
Die Betroffene hat die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten des Bundeskartellamts zu tragen.
Gründe:
I.
Das Bundeskartellamt hat Missbrauchsverfahren nach § 29 GWB gegen eine Reihe von Gasversorgern eingeleitet. Es hat gegenüber der Landeskartellbehörde Berlin mit Schreiben des Vorsitzenden der Beschlussabteilung unter Beifügung des Entwurfs eines Schreibens zur Verfahrenseinleitung um die Abgabe des Verfahrens gegen die Betroffene nach § 49 Abs. 3 GWB ersucht. Die Landeskartellbehörde hat das Verfahren an das Bundeskartellamt abgegeben.
Die Betroffene hat mit der Beschwerde beantragt,
die Abgabe des Verfahrens aufzuheben,
hilfsweise
festzustellen, dass keine Zuständigkeitsübertragung an das Bundeskartellamt erfolgt sei,
sowie,
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Abgabe des Verfahrens anzuordnen,
hilfsweise
anzuordnen, dass von der Verfahrensabgabe kein Gebrauch gemacht werden dürfe.
Das Kammergericht hat die Beschwerde und den Antrag auf Anordnung ihrer aufschiebenden Wirkung verworfen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Gegen die Nichtzulassung wendet sich die Beschwerde der Betroffenen, der das Bundeskartellamt entgegentritt.
II.
Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Es ist unzweifelhaft und daher der Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bedürftig, dass die gesonderte Anfechtung einer Abgabe nach § 49 Abs. 3 und 4 GWB jedenfalls nach Sinn und Zweck dieser Bestimmungen, den Kartellbehörden eine schnelle und flexible Fallzuweisung zu ermöglichen, ausgeschlossen ist.