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BGH - Entscheidung vom 05.08.2008

5 StR 136/08

Normen:
StPO § 302 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 05.08.2008 - Aktenzeichen 5 StR 136/08

DRsp Nr. 2008/16783

Wirksame Rechtsmittelrücknahme zu Protokoll des Urkundsbeamten

Ein Rechtsmittel kann auch zu Protokoll des Urkundsbeamten in der Haftanstalt wirksam zurückgenommen werden.

Normenkette:

StPO § 302 Abs. 1 ;

Gründe:

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2007 wirksam zurückgenommen hat.

Er hat die durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen.

Nach dem Ergebnis des durchgeführten Freibeweisverfahrens hat der Senat gegen die Wirksamkeit der zu Protokoll der Urkundsbeamtin in der Haftanstalt am 8. Januar 2008 erklärten Rechtsmittelrücknahme des Angeklagten keine durchgreifenden Bedenken. Aus den dienstlichen Erklärungen der Berufsrichter folgen ausreichende Deutschkenntnisse des Angeklagten für eine Besprechung der Postkontrolle am Rande der Hauptverhandlung. Dabei besteht für die vom Verteidiger vermutete Personenverwechslung kein Anhalt. Aus dem Bezug auf jene Besprechung im zweiten Teil des aufgenommenen Protokolls lässt sich ein hinreichendes Verständnis des Angeklagten vom gesamten Inhalt der gegenüber der Urkundsbeamtin abgegebenen Erklärungen ableiten. Davon ist die Urkundsbeamtin bei Entgegennahme der Unterzeichnung des Protokolls auch ausgegangen. Dass sie jetzt nach Vorhalt der abweichenden Bewertung durch den Verteidiger und mangels konkreter Erinnerung an den Vorgang, insbesondere auch zur Frage der Zuziehung eines Dolmetschers zur Aufnahme des Protokolls, ein Missverständnis nicht ausschließt, ändert an der Beurteilung angesichts der gesicherten Schlüsse aus der konkreten Erinnerung der Berufsrichter und aus dem Inhalt der weiteren Protokollierung nichts.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 19.12.2007