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BGH - Entscheidung vom 07.07.2008

IX ZB 76/08

Normen:
ZPO § 233 § 234 § 114

BGH, Beschluß vom 07.07.2008 - Aktenzeichen IX ZB 76/08

DRsp Nr. 2008/15212

Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Beantragung von Prozesskostenhilfe

Einer Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff. ZPO ), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann. Das setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt.

Normenkette:

ZPO § 233 § 234 § 114 ;

Gründe:

Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO ).

a) Einer Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff. ZPO ), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann. Das setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180 ; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522 , st. Rspr.). Daran fehlt es vorliegend. Der Antragsteller hat innerhalb der Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde die nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über seine Verhältnisse mit den entsprechenden Belegen nicht vorgelegt. Aufgrund der fehlenden Angaben und Belege durfte er bei Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht darauf vertrauen, dass seinem Prozesskostenhilfeantrag entsprochen würde. Die Versäumung der Frist zur formgerechten Einlegung der Rechtsbeschwerde war somit nicht unverschuldet.

b) Die vom Antragsteller selbst eingelegte Rechtsbeschwerde war nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ).

c) Auch eine form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht sprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

Vorinstanz: LG Heidelberg, vom 11.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2/07
Vorinstanz: AG Heidelberg, vom 18.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 51 IN 123/01