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BGH - Entscheidung vom 07.07.2008

IX ZB 18/08

Normen:
ZPO § 78b

BGH, Beschluß vom 07.07.2008 - Aktenzeichen IX ZB 18/08

DRsp Nr. 2008/15209

Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts

Die Bestellung eines Notanwalts für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof kommt nur in Betracht, wenn sich die Partei ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt hat und ihre Bemühungen dem Gericht substantiiert darlegt und ggfls. nachweist.

Normenkette:

ZPO § 78b ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181 ; v. 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70 ). In zivilprozessualen Streitigkeiten ist der Anwaltszwang (§ 78 ZPO ) verfassungsgemäß (BVerfGE 37, 67 , 76 f.; 93, 99, 108 f.; BVerfG DtZ 1992, 183 , 184; KG DB 1971, 1056; vgl. auch BVerfGE 9, 194, 199 f.; 10, 264, 267 f.).

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet. Nach dieser Vorschrift kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (BGH, Beschl. v. 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016; v. 11. April 2003 - XI ZB 5/03, BGHR ZPO § 78b Abs. 1 Anstrengungen, zumutbare 2; v. 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635 ). Für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss sich die Partei dazu ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substanziiert darlegen und gegebenenfalls nachweisen (BGH, Beschl. v. 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864 ; v. 25. Januar 2007 aaO). Eigene Bemühungen des Beklagten, einen zu seiner Vertretung bereiten zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, werden in seiner Eingabe vom 22. Januar 2008 nicht dargetan; vielmehr begehrt er die Benennung eines Notanwalts durch das Gericht.

Vorinstanz: LG Landshut, vom 18.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 2617/07
Vorinstanz: AG Freising, vom 06.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 22 C 1071/06