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BGH - Entscheidung vom 15.04.2008

X ZR 81/03

Normen:
PatG § 31 § 99 Abs. 3

Fundstellen:
GRUR 2008, 733

BGH, Beschluß vom 15.04.2008 - Aktenzeichen X ZR 81/03

DRsp Nr. 2008/11206

Voraussetzungen der Akteneinsicht in einem Patentnichtigkeitsverfahren

Die Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens ist lediglich von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch von der Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig.

Normenkette:

PatG § 31 § 99 Abs. 3 ;

Gründe:

Von der Akteneinsicht ist - dem Begehren beider Parteien entsprechend - das Protokoll der mündlichen Verhandlung auszunehmen, weil Gegenstand des Protokolls ein Vergleich ist, der vertraulichen Inhalt hat (vgl. Sen.Beschl. v. 11.6.1971 - X ZA 1/71, GRUR 1972, 195).

Im Übrigen ist dem Akteneinsichtsgesuch zu entsprechen. Nach der Regelung in § 99 Abs. 3 , § 31 PatG ist die Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens lediglich von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch von der Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig. Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der von einem anwaltlichen Vertreter gestellte Antrag auf Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens auch nicht, dass der von dem Akteneinsicht begehrenden Anwalt vertretene Mandant namhaft gemacht wird (Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 ). Ein schutzwürdiges Interesse, das der Akteneinsicht entgegenstehen könnte, haben die Parteien nur für das Protokoll der mündlichen Verhandlung geltend gemacht. Ein solches Interesse ist nicht zu erkennen, soweit die Beklagte dem Akteneinsichtsgesuch darüber hinaus widersprochen hat.

Vorinstanz: BPatG, vom 20.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ni 9/02 (EU)
Fundstellen
GRUR 2008, 733