Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 02.12.2008

IX ZB 251/08

Normen:
ZPO § 577 Abs. 1 S. 2 § 78 Abs. 1 S. 3

BGH, Beschluß vom 02.12.2008 - Aktenzeichen IX ZB 251/08

DRsp Nr. 2008/24140

Verwerfung der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig mangels Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

Normenkette:

ZPO § 577 Abs. 1 S. 2 § 78 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

Die Eingabe des Beklagten vom 17. Oktober 2008 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen und als solche gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

Auch ein rechtzeitig eingelegter Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hätte keinen Erfolg haben können, weil die Rechtsbeschwerde in der Sache aussichtslos ist (§ 114 Satz 1 ZPO ). Das Landgericht hat die von dem Beklagten persönlich eingelegte Berufung mit Recht als unzulässig verworfen (§ 522 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Vorinstanz: LG Landau, vom 02.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 215/08
Vorinstanz: AG Germersheim, vom 12.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 171/08