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BGH - Entscheidung vom 26.06.2008

V ZR 155/07

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 3

BGH, Beschluß vom 26.06.2008 - Aktenzeichen V ZR 155/07

DRsp Nr. 2008/13923

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des Beschwerdewerts; Rechtsmittelbeschwer und Streitwert bei Behauptung eines Ankaufrechts

Wird ein Ankaufsrecht hinsichtlich eines Teilgrundstücks behauptet, so bemisst sich im Unterliegensfalle die Rechtsmittelbeschwer nach dem Wert des betreffenden (Teil-)Grundstücks. Dabei sind auch darauf befindliche Baulichkeiten zu berücksichtigen. Weitere wirtschaftliche Nachteile bleiben als lediglich mittelbare wirtschaftliche Folgen bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 15. August 2007 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO ). Die Beschwer des Beklagten durch das angefochtene Urteil ist nach dem Wert des Teilgrundstücks zu bemessen, hinsichtlich dessen sich der Beklagte eines Ankaufsrechts berühmt (vgl. Senat, Beschlüsse v. 15. April 1999, V ZR 391/98, ZfIR 1999, u. v. 7. Dezember 2000, V ZR 335/99, ZfIR 2001, 161). Da die Parteien der Sache nach auch darum streiten, ob die auf der Teilfläche des Grundstücks 1108/257 befindlichen Baulichkeiten wesentlicher Bestandteil dieses Grundstücks sind, sind diese bei der Bemessung des Beschwerdegegenstandes zu berücksichtigen. Den Wert der Teilfläche hat das Berufungsgericht nach Anhörung der Parteien mit 6.000 EUR bemessen. Dieser Wert erhöht sich allenfalls um den Wert der Baulichkeiten von 11.558,29 EUR. Soweit die Beschwerde nunmehr den Wert der Teilfläche mit 7.610 EUR angibt, werden auch bei Berücksichtigung dieses Werts in der Summe 20.000 EUR nicht überschritten. Die von dem Beklagten behaupteten weiteren wirtschaftlichen Nachteile (Wertminderung seines Gebäudes sowie des Grundstücks 1107/257, Kosten der Anmietung einer Garage und einer Fläche zum Abstellen von Fahrzeugen etc.), die aus der Entscheidung über den Streitgegenstand (Frage des Bestehens eines Ankaufsrechts hinsichtlich einer Teilfläche des Grundstücks 1108/257) resultieren, bleiben als lediglich mittelbare wirtschaftliche Folgen bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht (vgl. Senatsbeschl. v. 7. Dezember 2000, aaO.).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 17.559,29 EUR.

Vorinstanz: LG Magdeburg - 2 S 7/07 (005) - 15.8.2007,
Vorinstanz: AG Wernigerode, vom 23.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 918/05