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BGH - Entscheidung vom 30.07.2008

IX ZB 212/07

Normen:
ZPO § 115 Abs. 4

BGH, Beschluß vom 30.07.2008 - Aktenzeichen IX ZB 212/07

DRsp Nr. 2008/15740

Versagung der Prozesskostenhilfe, da die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 4 ;

Gründe:

Da die Gläubiger nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts eine Insolvenzquote nicht erwarten können, erscheint es angemessen, den Gegenstandswert entsprechend der Senatspraxis auf 5.000 EUR festzusetzen. Bei diesem Gegenstandswert kann dem Schuldner gemäß § 115 Abs. 4 ZPO Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen. Angesichts der mitgeteilten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätte der Beschwerdegegner monatliche Raten auf die Prozesskosten in Höhe von 175 EUR zu zahlen.

Vorinstanz: LG Mannheim, vom 17.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 32/07
Vorinstanz: AG Mannheim, vom 20.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 IN 3/06