BGH, Beschluß vom 25.06.2008 - Aktenzeichen 2 StR 166/08
Verjährungsbeginn bei Straftat nach § 5 HeilprG
Die Verjährung der unerlaubten Ausübung der Heilkunde nach § 5 HeilprG beginnt regelmäßig spätestens mit dem Abschluss der vorgenommenen Behandlung.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .
Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener unerlaubter Ausübung der Heilkunde nach § 5 HeilprG in Fall B 1 a der Urteilsgründe hatte zu entfallen, da insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Der Lauf der nach § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB dreijährigen Verjährungsfrist begann spätestens mit dem Abschluss der in diesem Fall vorgenommenen Behandlungen am 7. September 2001. Die erste Unterbrechungshandlung gegenüber dem Angeklagten, die Bekanntgabe des gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens, erfolgte erst am 18. November 2004.
Der Senat schließt aus, dass bei Annahme einer Strafbarkeit nur wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch an Minderjährige die Einzel- und die Gesamtstrafe milder ausgefallen wären.