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BGH - Entscheidung vom 11.04.2008

AnwZ (B) 4/08

Normen:
BRAO § 57 Abs. 1, 3 S. 8

BGH, Beschluß vom 11.04.2008 - Aktenzeichen AnwZ (B) 4/08

DRsp Nr. 2008/10946

Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs betreffend die Festsetzung eines Zwangsgeldes

Normenkette:

BRAO § 57 Abs. 1 , 3 S. 8 ;

Gründe:

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. März 2007, durch welchen gegen ihn gemäß § 57 BRAO ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR angedroht worden war, zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist nicht statthaft (§ 57 Abs. 3 Satz 8 BRAO ). Der Senat verwirft sie daher ohne mündliche Verhandlung (vgl. BGHZ 44, 25) als unzulässig.

Vorinstanz: AnwGH Rheinland-Pfalz, vom 31.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AGH 7/07