BGH, Beschluß vom 11.04.2008 - Aktenzeichen AnwZ (B) 4/08
DRsp Nr. 2008/10946
Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs betreffend die Festsetzung eines Zwangsgeldes
Gründe:
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. März 2007, durch welchen gegen ihn gemäß § 57 BRAO ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR angedroht worden war, zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist nicht statthaft (§ 57 Abs. 3 Satz 8 BRAO ). Der Senat verwirft sie daher ohne mündliche Verhandlung (vgl. BGHZ 44, 25) als unzulässig.
Vorinstanz: AnwGH Rheinland-Pfalz, vom 31.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AGH 7/07
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