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BGH - Entscheidung vom 03.07.2008

1 StR 290/08

Normen:
StPO § 302 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 03.07.2008 - Aktenzeichen 1 StR 290/08

DRsp Nr. 2008/14736

Unwiderruflichkeit eines Rechtsmittelverzichts

Ein Rechtsmittelverzicht kann als Prozesshandlung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden.

Normenkette:

StPO § 302 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO ). Im Hauptverhandlungsprotokoll ist beurkundet, dass der geständige Angeklagte und sein Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverkündung und die - im Sinne von BGHSt 50, 40 qualifizierte - Rechtsmittelbelehrung erklärt haben, dass sie auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten (SA II 413). Diese Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt; sie nimmt deshalb an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil. Der Rechtsmittelverzicht ist danach wirksam zustande gekommen; er kann als Prozesshandlung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden. Allein die nicht näher ausgeführte Behauptung des Angeklagten, er sei "in diesem Moment ... in einem Schock" gewesen, begründet keinen Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts, zumal der Angeklagte vor dessen Erklärung mit seinem Verteidiger ein Gespräch hierüber geführt hat und die verhängte Strafe der zuvor seitens der Kammer für den Fall eines Geständnisses als Strafobergrenze bezeichneten entsprach.

Vorinstanz: LG Traunstein, vom 11.03.2008