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BGH - Entscheidung vom 13.03.2008

3 StR 485/07

Normen:
StPO § 345 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 13.03.2008 - Aktenzeichen 3 StR 485/07

DRsp Nr. 2008/8738

Unterzeichnung als Geschäftsführer bzw. Prokuristen der Rechtsanwaltsgesellschaft

Die Unterzeichnung der Revisionsbegründung als Geschäftsführer bzw. Prokuristen einer Rechtsanwaltsgesellschaft führt jedenfalls dann nicht zur Unzulässigkeit der Revision, wenn sich aus der Unterzeichnung insgesamt noch hinreichend ergibt, dass der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift (auch) als Verteidiger übernehmen wollte.

Normenkette:

StPO § 345 Abs. 2 ;

Gründe:

Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Der Umstand, dass die Unterzeichnung der Revisionsbegründung bei beiden Pflichtverteidigern jeweils mit Zusätzen versehen ist, die sie als Geschäftsführer bzw. Prokuristen der Rechtsanwaltsgesellschaft, der sie angehören, ausweisen, führt hier nicht zur Unzulässigkeit der Rechtsmittel (§ 345 Abs. 2 StPO ); denn aus der Unterzeichnung ergibt sich insgesamt noch hinreichend, dass die beiden Rechtsanwälte die volle Verantwortung für den Inhalt der Schriften (auch) als Verteidiger übernehmen wollten (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 345 Rdn. 16).

2. Die von beiden Beschwerdeführern in gleicher Weise erhobene Rüge der Verletzung von § 147 StPO ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil die bezeichneten Videobänder nicht Bestandteile der Akten waren und daher das Akteneinsichtsrecht nicht beeinträchtigt gewesen sein kann. Eine Aufklärungsrüge dahin, dass es das Landgericht unter Verstoß gegen die Amtsaufklärungspflicht unterlassen hätte, auf eine Freigabe der Videobänder hinzuwirken, ist - jedenfalls in zulässiger Weise - nicht erhoben.

3. Soweit beide Beschwerdeführer wortgleich rügen, dass das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten B. auch aus der nicht näher belegten Annahme hergeleitet hat, dieser habe in der Vergangenheit an einer Holzfabrik Feuer gelegt, kann im Hinblick auf das Beweisergebnis im Übrigen ein Beruhen des Urteils hierauf - auch soweit es den Mitangeklagten S. betrifft - ausgeschlossen werden.

Vorinstanz: LG Krefeld, vom 31.07.2007