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BGH - Entscheidung vom 26.08.2008

V ZR 184/07

Normen:
ZPO § 321a
GG Art. 103 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 26.08.2008 - Aktenzeichen V ZR 184/07

DRsp Nr. 2008/17454

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

Der Sinn der mündlichen Verhandlung und der dort durch das Gericht gehaltenen Einführung in die rechtliche Problematik besteht gerade darin, den Prozessvertretern die Möglichkeit zu eröffnen, Punkte anzusprechen, die das Gericht selbst nicht zu erwägen scheint, die von den Parteien aber für wesentlich erachtet werden. Wird hiervon kein Gebrauch gemacht, so ist nur schwer nachvollziehbar, wenn später gerügt wird, das Gericht habe das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.

Normenkette:

ZPO § 321a ; GG Art. 103 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Urteil des Senats vom 30. Mai 2008 wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen der Kläger ist von dem Senat berücksichtigt worden. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es ohne Bedeutung.

Das Anerkenntnis vom 21. Januar 2004 schließt die Kläger mit Einwendungen und Einreden aus, die ihnen zu diesem Zeitpunkt bekannt waren. So verhält es sich mit dem Unvermögen der Kläger gegenüber der Mieterin des Supermarkts, dieser den Besitz auch insoweit weiterhin zu überlassen, als für die Errichtung des Marktes das Grundstück P. str. ... in Anspruch genommen worden ist. Einen Verzicht auf ihre Ansprüche aus dem Mietvertrag hatte die Mieterin mit Schreiben an die Kläger vom 10. September 2003 abgelehnt. Dass sie eine Verkleinerung der Marktfläche nicht hinnehmen würde und der Bestand des Mietverhältnisses nicht gefährdet werden dürfe, ist wesentliches Argument der Kläger im Vorprozess. Ob die Mieterin später zeitweilig anderen Sinnes wurde, ist rechtlich ohne Bedeutung. Ausführungen hierzu bedarf es nicht.

Ebenso verhält es sich, soweit die Kläger rügen, ihr Vorbringen sei übergangen, die von ihnen bestellte Grundschuld erstrecke sich auf das Teileigentum auch soweit, als das Grundstück P. str. ... für den Bau in Anspruch genommen wurde. Zum Abriss bedürfe es der Zustimmung der Grundschuldgläubigerin.

Diese hat gegenüber dem Beklagten keine Rechte, die über die Rechte der Kläger hinausgehen. Dass ihr durch den verlangten Abriss Ansprüche gegen die Kläger erwachsen, die im Rahmen der nach § 275 Abs. 2 BGB vorzunehmenden Abwägung dazu führen, den Klageanspruch zu verneinen, ist weder ausgeführt worden noch zu erkennen.

Unabhängig von der fehlenden Entscheidungserheblichkeit sei - im Hinblick auf die Bemerkung, das Vorbringen der Kläger zu bestimmten Punkten sei in der mündlichen Verhandlung nicht angesprochen worden - folgender Hinweis erlaubt: In der mündlichen Verhandlung ist sehr deutlich und eingehend die Problematik des § 275 Abs. 2 BGB angesprochen worden. Dabei sind von dem Senat alle aus seiner Sicht wesentlichen Umstände genannt und den Prozessvertreten Gelegenheit gegeben worden, hierzu Stellung zu nehmen. Der Sinn dieser Verfahrensweise besteht gerade darin, den Prozessvertretern die Möglichkeit zu eröffnen, Punkte anzusprechen, die der Senat aufgrund der Einführung in den Sach- und Streitstand selbst nicht zu erwägen scheint, die von den Parteien aber für wesentlich erachtet werden. Es ist, wenn hiervon kein Gebrauch gemacht wird, nur schwer nachvollziehbar, wenn später gerügt wird, der Senat habe das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.

Vorinstanz: OLG Bremen, vom 12.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 29/07
Vorinstanz: LG Bremen, vom 17.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1570/04