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BGH - Entscheidung vom 20.03.2008

IX ZR 52/06

Normen:
ZPO § 139 Abs. 1, 2

BGH, Beschluß vom 20.03.2008 - Aktenzeichen IX ZR 52/06

DRsp Nr. 2008/9536

Umfang der Hinweispflicht des Gerichts

Das Gericht ist nicht verpflichtet darauf hinzuweisen, dass Parteivortrag schlüssig bzw. erheblich ist.

Normenkette:

ZPO § 139 Abs. 1 , 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Ein zulassungsrelevanter Verstoß gegen Hinweispflichten liegt aus mehreren Gründen nicht vor. In erster Instanz hatte der Kläger in seiner Replik zutreffend beanstandet, dass der Beklagte eine durchsetzbare Gebührenforderung nicht ansatzweise dargelegt habe. Das Gericht war nach § 139 Abs. 1 und 2 ZPO nicht verpflichtet, diesen ersichtlich berechtigten Hinweis zu wiederholen. In zweiter Instanz wurde der Hinweis ausdrücklich gegeben. Zur Wahrung seiner Rechte hätte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten um Schriftsatznachlass nachsuchen müssen, falls er zu den Gebührenforderungen noch vortragen wollte (vgl. BGH, Urt. v. 11. Januar 2007 - IX ZR 31/05, ZIP 2007, 435 , 437, insoweit in BGHZ 170, 276 ff. nicht abgedruckt). Dies hat er ausweislich der Sitzungsniederschrift unterlassen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Thüringen, vom 01.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 926/05
Vorinstanz: LG Meiningen, vom 24.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1481/04