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BGH - Entscheidung vom 25.09.2008

III ZR 207/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 § 544 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 25.09.2008 - Aktenzeichen III ZR 207/07

DRsp Nr. 2008/18903

Teilweise Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels schlüssiger Darlegung eines Schadens und Darlegung eines Zulassungsgrundes

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 § 544 Abs. 2 ;

Gründe:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Juni 2007 - 7 U 5478/06 - zugelassen, soweit es die im Berufungsurteil (S. 15) wiedergegebenen Klageanträge zu A I gegen die Beklagte zu 1 betrifft (zum Hauptantrag vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - WM 2008, 1205 ).

Im Übrigen (Klageanträge zu A II und B I bis IV) wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgewiesen. Für die gegen die Beklagten zu 2 bis 5 verfolgten Zahlungsanträge fehlt es bereits, wie auch in den Vorinstanzen gerügt worden ist, an einer schlüssigen Darlegung des dem Kläger entstandenen Schadens. Hinsichtlich der gegen die Beklagten zu 1 und 3 verfolgten Auskunftsansprüche genügt die Beschwerde mit ihrem Hinweis auf das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Oktober 2007 - 23 U 2234/07 - nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO ).

Der Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde aus dem zurückgewiesenen Teil nach einem Wert von 20.000 EUR und 1/5 der nach einem Wert von 25.110,34 EUR berechneten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu tragen. Er hat ferner die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, 4 und 5 nach einem Wert von 10.000 EUR und der Beklagten zu 3 nach einem Wert von 15.000 EUR zu tragen. Dabei legt der Senat für die Zahlungsanträge zu A II im Hinblick auf den formulierten Vorbehalt der Erweiterung einen Wert von (aufgerundet) 10.000 EUR und für die Auskunftsanträge einen Wert von je 5.000 EUR in Bezug auf die Beklagten zu 1 und 3 zugrunde.

Vorinstanz: OLG München, vom 13.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 5478/06
Vorinstanz: LG München I, vom 13.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 17062/05