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BGH - Entscheidung vom 25.09.2008

V ZR 36/08

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 3

BGH, Beschluß vom 25.09.2008 - Aktenzeichen V ZR 36/08

DRsp Nr. 2008/19290

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei einer Verurteilung zur Unterlassung der Errichtung eines Wintergartens

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor.

Maßgebend für die Bemessung der Beschwer ist das Interesse der Beklagten an der Beseitigung des Unterlassungsgebots. Als Berechnungsgrundlage kommen deshalb die Mehrkosten in Betracht, die den Beklagten bei der Befolgung des Gebots entstehen. Die hat das Berufungsgericht mit 8.700 EUR angesetzt. In ihrer Beschwerdebegründung machen die Beklagten weitere Mehrkosten (4.200 EUR Architektenhonorar und 2.500 EUR für die Erfüllung von Anforderungen der Denkmalschutzbehörde) geltend. Zählt man diese Beträge zu den 8.700 EUR hinzu, ergibt sich ein Betrag von 15.400 EUR. Das ist allerdings noch nicht der Wert der Beschwer. Denn abzuziehen sind 6.000 EUR; diesen Betrag haben die Erwerber des Haupthauses den Beklagten als Kostenbeteiligung angeboten. Der Wert der Beschwer beträgt somit 9.400 EUR.

Die von den Beklagten geltend gemachte Erhöhung um weitere 100.000 EUR, weil die Verwirklichung der Alternativplanung für den Wintergarten dazu führe, dass ihnen die Möglichkeit zur Aufstockung ihres Gebäudeteils durch Errichtung einer Zwei-Zimmer-Wohnung mit einem Wert von mindestens 100.000 EUR genommen werde, kommt nicht in Betracht. Denn den Beklagten wird durch das Berufungsurteil nicht aufgegeben, den Wintergarten an der Stelle zu errichten, die als Aufstockungsfläche in Betracht kommt. Sie müssen lediglich die Errichtung auf der Grundlage der ihnen erteilten Baugenehmigung unterlassen. Wie sie dieses Gebot verwirklichen, liegt in ihrer Hand. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kommt als Alternative zu der bisherigen Planung statt einer Verlagerung des Wintergartens auch eine "Abflachungslösung" an dem bisher vorgesehenen Standort in Betracht. Wird die verwirklicht, bleibt den Beklagten die Aufstockungsfläche erhalten.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG .

Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 1002/03
Vorinstanz: LG Koblenz, vom 04.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 10/01