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BGH - Entscheidung vom 02.07.2008

XII ZR 44/07

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 8

BGH, Beschluß vom 02.07.2008 - Aktenzeichen XII ZR 44/07

DRsp Nr. 2008/15236

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Streit um die Wirksamkeit der Kündigung eines Mietverhältnisses

Hat der Kläger zu einem Zeitpunkt gekündigt, der vor dem Ablauf des Mietverhältnisses liegt, so ist die streitige Zeit i.S. von § 8 ZPO nicht mehr die gesamte restliche Mietzeit, sondern nur die Zeit bis zu dieser Kündigung (BGH -XII ZB 163/98 - 30.09.1998).

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 8 ;

Gründe:

I. Die Beklagten haben den mit der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Januar 2007 abgeschlossenen Mietvertrag über Gewerberäume mit Schreiben vom 27. September 2002 wegen Versagung der Erlaubnis zur Untervermietung vorzeitig zum 31. Januar 2003 gekündigt. Das Landgericht hat der auf Feststellung des Fortbestandes des Mietverhältnisses über den 31. Januar 2007 hinaus gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Die Klägerin hatte ihrerseits mit außergerichtlichem Schreiben vom 2. Januar 2004, das den Beklagten am 12. Januar 2004 zugestellt worden ist, den Mietvertrag zum 15. Januar 2004 wegen Zahlungsverzuges der Beklagten gekündigt.

Mit der Beschwerde erstreben die Beklagten die Zulassung der Revision, mit der sie ihren Klagabweisungsantrag weiterverfolgen wollen.

II. Die Beschwerde hat schon deshalb keinen Erfolg, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 EUR nicht übersteigt und sie deshalb nicht statthaft ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO ).

Die Berechnung der von Amts wegen zu prüfenden Beschwer (Senatsbeschluss vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02 - NJW-RR 2005, 1011 ) richtet sich nach § 8 ZPO . Danach ist, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses streitig ist, der auf die gesamte streitige Zeit entfallende Mietzins anzusetzen, wenn nicht der 25-fache Betrag des einjährigen Mietzinses geringer ist (Senatsbeschluss vom 10. Mai 2000 - XII ZR 335/99 - NJW-RR 2000, 1739 ).

Hat der Kläger seinerseits zu einem Zeitpunkt gekündigt, der vor dem Ablauf des Mietverhältnisses liegt, ist streitige Zeit im Sinne von § 8 ZPO nicht mehr die gesamte restliche Mietzeit, sondern nur die Zeit bis zu dieser Kündigung (Senatsbeschluss vom 30. September 1998 - XII ZR 163/98 - NZM 1999, 21 ).

Die Beklagten berufen sich darauf, dass der Mietvertrag durch ihre Kündigung vom 27. September 2002 zum 31. Januar 2003 beendet worden sei. Nachdem die Klägerin ihrerseits den Mietvertrag zum 15. Januar 2004 fristlos gekündigt hat, ist das Bestehen des Mietverhältnisses nur noch für den Zeitraum vom 1. Februar 2003 bis zum 15. Januar 2004 streitig. Der auf diesen Zeitraum entfallende Mietzins beträgt, ausgehend von einer vereinbarten Miete in Höhe von monatlich 869,19 EUR, insgesamt 9.995,69 EUR. Auf etwaige Schadensersatzansprüche kommt es schon deshalb nicht an, weil solche im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind. Damit ist die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht.

Vorinstanz: OLG Celle, vom 06.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 145/03
Vorinstanz: LG Hildesheim, vom 15.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 471/02