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BGH - Entscheidung vom 25.09.2008

V ZR 288/03

Normen:
ZPO § 3

BGH, Beschluß vom 25.09.2008 - Aktenzeichen V ZR 288/03

DRsp Nr. 2008/18916

Streitwert einer Klage auf Wandlung des Kaufvertrages

Der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Wandlung eines Kaufvertrages wird bestimmt durch die im Kaufvertrag übernommene Zahlungsverpflichtung. Dies gilt unabhängig von einem behaupteten Wertverfall des Kaufgegenstandes.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 10. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Durch den Abschluss des Kaufvertrags vom 1. Juni 1994 hat sich die Klägerin verpflichtet, an die Beklagte 2.800.000 DM für die verkauften Grundstücke und deren Beplanung zu bezahlen. Der behauptete Verfall des Werts der Grundstücke ändert hieran nichts. Der geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zur Wandlung des Kaufvertrags hat zum Ziel, die Zahlungsverpflichtung entfallen zu lassen; der Streitwert der Klage wird daher von der Zahlungsverpflichtung bestimmt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird durch den bei Instanzeinleitung gestellten Antrag der Beklagten bestimmt, § 40 GKG . Das ist der im Schriftsatz vom 10. Oktober 2003 gestellte Antrag, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und nach den vor diesem Gericht für die Beklagte zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen.

Dass der Senat die Aufnahme des Rechtsstreits durch die Beklagte durch Beschluss vom 12. Februar 2004 zurückgewiesen hat, ändert hieran ebenso wenig etwas wie die auf die Bezahlung des Kaufpreises gerichtete Widerklage, die spätere Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin, die Behauptung der Abtretung des mit der Klage verfolgten Anspruchs, die aus § 717 ZPO geltend gemachten Folgeansprüche und die Behauptung der Erfüllung dieser Ansprüche.

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 19.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 124/96
Vorinstanz: LG Tübingen, vom 13.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen O 46/95