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BGH - Entscheidung vom 21.04.2008

II ZR 110/07

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
AktG § 247 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 21.04.2008 - Aktenzeichen II ZR 110/07

DRsp Nr. 2008/11477

Streitwert einer Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage

Der Gegenstandswert einer Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss zur Klageerhebung richtet sich nach dem Streitwert der beabsichtigten Klage.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; AktG § 247 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Senat hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer die in den Vorinstanzen festgesetzten 10.225,84 EUR übersteigt (§§ 26 Nr. 8 EGZPO ; 544 ZPO ). Nach § 247 Abs. 1 AktG ist der Wert der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache für beide Parteien und damit anhand der wirtschaftlichen Auswirkungen der Entscheidung zu bestimmen. Bei der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss zur Klageerhebung ist die beabsichtigte Klage maßgeblich. Der Wert der Auskunftsklage beträgt nur einen Bruchteil des Wertes des Schadensersatzanspruchs, der mit der Auskunft vorbereitet werden soll. Dass er 20.000,00 EUR übersteigt, hat die Beklagte nicht dargelegt. Nur für den Schadensersatzanspruch hat sie einen höheren Wert behauptet.

Im Übrigen hätte die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision auch in der Sache keinen Erfolg, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.

Vorinstanz: OLG Celle, vom 18.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 8/07
Vorinstanz: LG Hannover, vom 22.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 27/05