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BGH - Entscheidung vom 04.08.2008

IV ZR 293/07

Normen:
ZPO § 6 S. 1 Alt. 3

BGH, Beschluß vom 04.08.2008 - Aktenzeichen IV ZR 293/07

DRsp Nr. 2008/16745

Streitwert bei Streit über ein Pfandrecht

Für den Streit, der über ein Pfandrecht geführt wird (§ 6 S. 1 Alt. 3 ZPO ), ist grundsätzlich der Nennbetrag des betreffenden Grundpfandrechts maßgeblich, unabhängig von der Höhe seiner Valutierung, weil sich die dingliche Belastung in voller Höhe des Nennbetrages auswirkt.

Normenkette:

ZPO § 6 S. 1 Alt. 3 ;

Gründe:

Für den Streit, der über ein Pfandrecht geführt wird (§ 6 Satz 1 Alt. 3 ZPO ), ist grundsätzlich der Nennbetrag des betreffenden Grundpfandrechts maßgeblich, unabhängig von der Höhe seiner Valutierung, weil sich die dingliche Belastung in voller Höhe des Nennbetrages auswirkt (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2007 - IV ZR 99/07 - bei juris abrufbar Tz. 6). Der Senat hat dem entsprechend in seinem Beschluss vom 4. Juni 2008 den Wert auf 1.124.842,14 EUR festgesetzt, was dem Nominalbetrag der streitbefangenen Gesamtgrundschuld entspricht.

Jedoch kommt es nach § 6 Satz 2 ZPO dann auf den Gegenstand des Pfandrechts an, wenn dieser einen geringeren Wert hat (Senatsbeschluss aaO. Tz. 7). Davon ist hier auszugehen. Der Kläger hat nach Erlass des Senatsbeschlusses in seinem Schriftsatz vom 2. Juli 2008 unwidersprochen vorgetragen, dass die Gesamtgrundschuld auf Eigentumswohnungen lastet, deren Verkehrswert zusammen mit höchstens bis 410.000 EUR anzusetzen ist. Daher ist auf den geringeren Wert des Pfandobjekts abzustellen; der Streitwert war - nach Anhörung der Gegenseite - entsprechend herabzusetzen.

Vorinstanz: SchlHOLG, vom 27.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 25/07
Vorinstanz: LG Kiel, vom 26.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 179/07