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BGH - Entscheidung vom 17.04.2008

IX ZR 144/07

Normen:
InsO

BGH, Beschluß vom 17.04.2008 - Aktenzeichen IX ZR 144/07

DRsp Nr. 2008/11190

Schadensersatzansprüche des Vermieters in der Insolvenz des Mieters

Die Kosten zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands einer dem Schuldner überlassenen Mietsache begründen keine Masseschuld, wenn der Mietvertrag vor der Insolvenzeröffnung beendet worden ist. Dies gilt auch im Fall der Kündigung nach Insolvenzeröffnung, wenn die nachteiligen Veränderungen bereits vor der Verfahrenseröffnung durch den Schuldner verursacht wurden.

Normenkette:

InsO ;

Gründe:

Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, weil weder der Zulassungsgrund der Grundsätzlichkeit noch der Rechtsfortbildung durchgreift.

Der Senat hat bereits entschieden, dass die Kosten zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands einer dem Schuldner überlassenen Mietsache keine Masseschuld begründen, wenn der Mietvertrag vor der Insolvenzeröffnung beendet worden ist (BGHZ 148, 252 , 257). Wird der Mietvertrag erst nach der Insolvenzeröffnung durch Kündigung beendet, sind diese Kosten ebenfalls als bloße Insolvenzforderung zu qualifizieren, wenn die nachteiligen Veränderungen - wie im Streitfall - bereits vor der Verfahrenseröffnung durch den Schuldner verursacht wurden (BGHZ 150, 305 , 312 unter Hinweis auf BGHZ 125, 270 , 272 ff.).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Celle, vom 20.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 85/07
Vorinstanz: LG Hannover, vom 03.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 30/07