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BGH - Entscheidung vom 15.01.2008

3 StR 450/07

Normen:
StPO § 145a Abs. 1

Fundstellen:
StraFo 2010, 339

BGH, Beschluß vom 15.01.2008 - Aktenzeichen 3 StR 450/07

DRsp Nr. 2008/4801

Regelungsgehalt des § 145 a Abs. 1 StPO

1. § 145 a Abs. 1 StPO kann nicht entnommen werden, dass eine Zustellung nur wirksam an den gewählten Verteidiger bewirkt werden könne, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet. 2. § 145 a Abs. 1 StPO begründet lediglich zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Zustellung von Entscheidungen und sonstigen Schriftstücken eine vom Willen des Beschuldigten unabhängig gesetzliche Zustellungsvollmacht.

Normenkette:

StPO § 145a Abs. 1 ;

Gründe:

1. Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten zu Unrecht als unzulässig verworfen, da die Zustellung des Urteils an Rechtsanwalt Prof. Dr. W. am 17. Juli 2007 wirksam war und die Revisionsbegründung des Verteidigers deshalb nicht verspätet eingegangen ist.

Der Angeklagte hat Rechtsanwalt Prof. Dr. W. aus Karlsruhe für das Revisionsverfahren zusätzlich als Verteidiger gewählt und ihm am 5. Juli 2007 eine Strafprozessvollmacht erteilt, die diesen ausdrücklich auch dazu ermächtigt, Zustellungen aller Art, insbesondere von Ladungen, Urteilen und Beschlüssen in Empfang zu nehmen. Diese rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht hat der Verteidiger zwar erst am 23. August 2007 mit Einreichen der Strafprozessvollmacht nachgewiesen. Er war aber schon mit ihrer Erteilung empfangsberechtigt.

Aus § 145 a Abs. 1 StPO ergibt sich nichts anderes, insbesondere kann der Vorschrift nicht entnommen werden, dass eine Zustellung nur wirksam an den gewählten Verteidiger bewirkt werden könne, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet. § 145 a Abs. 1 StPO begründet lediglich zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Zustellung von Entscheidungen und sonstigen Schriftstücken eine vom Willen des Beschuldigten unabhängig gesetzliche Zustellungsvollmacht (vgl. BGHR StPO § 145 a Vollmacht 2).

Da für die Berechnung der Revisionsbegründungsfrist gemäß § 37 Abs. 2 StPO die wirksame Zustellung an Rechtsanwalt Prof. Dr. W. maßgeblich war und diese Frist mithin nicht versäumt worden ist, kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht. Der Senat hat den entsprechenden Antrag als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO umgedeutet und den Beschluss des Landgerichts, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, aufgehoben.

2. Das Rechtsmittel bleibt in der Sache erfolglos. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 12.09.2007
Fundstellen
StraFo 2010, 339