Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 22.08.2008

2 StR 325/08

Normen:
StGB § 27 Abs. 1 § 249 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 22.08.2008 - Aktenzeichen 2 StR 325/08

DRsp Nr. 2008/17645

Psychische Beihilfe zum Raub durch Zusagen des Gehilfen

Die Zusage, den Täter bei dessen Banküberfall durch Entgegennahme der Tatbeute und Verschaffen einer Fluchtgelegenheit zu unterstützen, stellte eine (psychische) Beihilfe zu der plangemäß ausgeführten Haupttat dar.

Normenkette:

StGB § 27 Abs. 1 § 249 Abs. 1 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat: Bereits die rechtsfehlerfrei festgestellte Zusage der Angeklagten, den früheren Mitangeklagten G. bei dessen Banküberfall durch Entgegennahme der Tatbeute und Verschaffen einer Fluchtgelegenheit zu unterstützen, stellte eine (psychische) Beihilfe zu der plangemäß ausgeführten Haupttat dar. Auf die Frage, ob die Beute bei Übergabe bereits gesichert war, kam es danach nicht an.

Vorinstanz: LG Aachen, vom 21.02.2008