BGH, Beschluß vom 02.07.2008 - Aktenzeichen IV ZR 290/06
Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist kein Raum mehr für eine grundsätzliche Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen. Deshalb entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.
Gründe:
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a ZPO über die gesamten Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dabei war kein Raum mehr für eine grundsätzliche Klärung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Juli 2006 - II ZR 163/03 - DStR 2007, 1361 Tz. 3; Senatsbeschluss vom 17. März 2004 - IV ZB 21/02 - NJW-RR 2004, 1219 unter II 1 a m.w.N.). Deshalb entsprach es hier der Billigkeit, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.