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BGH - Entscheidung vom 11.09.2008

4 StR 110/08

Normen:
StPO § 356a

BGH, Beschluß vom 11.09.2008 - Aktenzeichen 4 StR 110/08

DRsp Nr. 2008/18696

Glaubhaftmachung des Zeitpunkts der Kenntniserlangung

Die Zulässigkeit der Anhörungsrüge setzt voraus, dass der Zeitpunkt der Kenntniserlangung von dem angeblichen Gehörsverstoß glaubhaft gemacht wird.

Normenkette:

StPO § 356a ;

Gründe:

Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs ist gemäß § 356 a Satz 3 StPO schon deshalb unzulässig, weil der Zeitpunkt der Kenntniserlangung von dem angeblichen Gehörsverstoß nicht glaubhaft gemacht ist und deshalb die Einhaltung der Wochenfrist nicht überprüft werden kann.

Unbeschadet der Zulässigkeit ist für eine Entscheidung gemäß § 356 a StPO aber auch kein Raum, weil die beanstandete Senatsentscheidung nicht unter Verletzung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör ergangen ist. Eine entsprechende Behauptung ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem als "Gehörrüge" bezeichneten Schreiben des Verurteilten vom 23. August 2008.