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BGH - Entscheidung vom 10.07.2008

IX ZR 52/06

Normen:
GKG § 66
JBeitrO § 8 Abs. 1 S. 1, 2

BGH, Beschluß vom 10.07.2008 - Aktenzeichen IX ZR 52/06

DRsp Nr. 2008/14716

Geltendmachung von Gegenforderungen gegen den Kostenanspruch

Die Aufrechnung des Kostenschuldners mit Gegenansprüchen ist eine Einwendung, die den beizutreibenden Kostenanspruch betrifft. Sie ist jedoch nur zulässig, wenn die Gegenforderung anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

Normenkette:

GKG § 66 ; JBeitrO § 8 Abs. 1 S. 1, 2 ;

Gründe:

Für das vorliegende Verfahren ist nach dem Beschluss des Senats vom 20. März 2008 eine zweifache Gebühr gemäß § 3 Abs. 2 GKG , Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses nach einem Gegenstandswert von 41.175,97 EUR entstanden und von dem Rechtsmittelführer als dem alleinigen Kostenschuldner erhoben worden. Gegen diese Kostenrechnung hat der Kostenschuldner mit Gegenforderungen die Aufrechnung erklärt, die er als Nachforderungen bezeichnet und aus einer angeblichen Tätigkeit als Freiberufler für den Landkreis S. herleitet.

Die Eingaben des Kostenschuldners sind als Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 14. April 2008 zu behandeln, weil der Kostenschuldner eine Aufrechnung geltend macht und damit eine Einwendung erhebt, die den beizutreibenden Kostenanspruch betrifft, § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO , § 66 GKG . Allerdings ist die Gegenforderung des Kostenschuldners weder anerkannt noch rechtskräftig festgestellt. Damit ist die erhobene Einwendung in diesem Verfahren unzulässig, § 8 Abs. 1 Satz 2 JBeitrO .

Sachliche oder rechnerische Fehler der Kostenberechnung werden nicht geltend gemacht. Sie sind auch nicht ersichtlich.

Vorinstanz: OLG Thüringen, vom 01.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 926/05
Vorinstanz: LG Meiningen, vom 24.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1481/04