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BGH - Entscheidung vom 08.08.2008

2 StR 206/07

Normen:
StPO § 356a

BGH, Beschluß vom 08.08.2008 - Aktenzeichen 2 StR 206/07

DRsp Nr. 2008/17473

Fehlende Revisionsbegründung im Senatsheft

Wurde die bei den Akten, aber nicht im Senatsheft befindliche Revisionsbegründung bei der Revisionsentscheidung nicht berücksichtigt, ist dies im Rahmen einer Anhörungsrüge nachzuholen.

Normenkette:

StPO § 356a ;

Gründe:

1. Das Landgericht Koblenz hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 23. Mai 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2008 hat Rechtsanwalt K. aus Iserlohn für den Verurteilten beantragt, gemäß § 33 a StPO das rechtliche Gehör nachzuholen und den Verwerfungsbeschluss vom 23. Mai 2007 sowie das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 14. September 2006 aufzuheben. Zur Begründung trägt er vor, dass der Verurteilte ihn im Revisionsverfahren beauftragt habe und er gemeinsam mit Prof. Dr. S. die (von den Pflichtverteidigern) erhobene allgemeine Sachrüge in einem Schriftsatz vom 4. April 2007 weiter ausgeführt habe. Er habe jetzt durch Akteneinsicht festgestellt, dass der ihm nicht übersandte Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts weder ihn noch Prof. Dr. S. als Verteidiger anführe und auch keine Auseinandersetzung mit der ausgeführten Sachrüge enthalte. Es sei daher zu vermuten, dass die Revisionsbegründungsschrift vom 4. April 2007 dem Senat nicht bekannt geworden sei.

2. Der Antrag ist - unbeschadet der Frage seiner Zulässigkeit, insbesondere Rechtzeitigkeit - als Antrag nach § 356 a StPO zu behandeln, da eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei einer Revisionsentscheidung des Senats behauptet wird. Der Antrag, das Verfahren in den Stand zurückzuversetzen, der vor dem Erlass der Senatsentscheidung vom 23. Mai 2007 bestand, ist zurückzuweisen, weil zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (a), diese aber nicht entscheidungserheblich ist (b).

a) Der Senat hat durch Einsichtnahme in die Sachakten festgestellt, dass der Revisionsbegründungsschriftsatz vom 4. April 2007 zu den Akten gelangt ist, bevor diese von der Staatsanwaltschaft Koblenz an den Generalbundesanwalt übersandt wurden. Der Schriftsatz befand sich allerdings nicht im Senatsheft, so dass davon auszugehen ist, dass ihn der Senat vor seiner Beratung nicht zur Kenntnis genommen hatte.

b) Auf Grund der allgemein erhobenen Sachrüge hatte der Senat die Gründe des angefochtenen Urteils umfassend auf Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zu überprüfen. Dabei stand die Frage, ob die Feststellungen des angefochtenen Urteils die Verurteilung wegen versuchter (gemeinschaftlicher) räuberischer Erpressung tragen, naturgemäß im Zentrum der Überprüfung. Der Senat hat dabei seinerzeit die Rechtsfrage, ob der Angeklagte dem Geschädigten mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gedroht hat, zu Recht bejaht. Die erneute Überprüfung unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz vom 4. April 2007 führt zu keiner anderen Beurteilung. Die fehlende Kenntnis dieser Ausführungen hat sich somit auf das Ergebnis der Revisionsentscheidung nicht ausgewirkt.