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BGH - Entscheidung vom 20.03.2008

IX ZB 68/06

Normen:
InsO § 180 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 20.03.2008 - Aktenzeichen IX ZB 68/06

DRsp Nr. 2008/10043

Entscheidung über die Kosten eines Rechtsstreits nach Aufnahme in der Insolvenz einer Partei

Die innerhalb einer Instanz entstandenen Kosten des nach § 180 Abs. 2 InsO aufgenommenen Rechtsstreits sind nicht danach aufzuteilen, ob sie vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (BGH - IX ZB 160/04 - 09.02.2006; BGH - IX ZB 312/04 - 28.09.2006).

Normenkette:

InsO § 180 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Diese war von der Klägerin auf Zahlung von Werklohn in Höhe von umgerechnet 105.035,27 EUR in Anspruch genommen worden. Der Rechtsstreit wurde in erster Instanz durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Die Klägerin meldete daraufhin den Betrag zur Insolvenztabelle an, der Beklagte bestritt die Forderung. In dem nach § 180 Abs. 2 InsO aufgenommenen Verfahren wurde die Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt. Das Prozessgericht erster Instanz legte dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht gegen den Beklagten Kosten der Klägerin von insgesamt 3.854,77 EUR festgesetzt, von denen 2.873,80 EUR vor der Unterbrechung angefallen sind. Mit der sofortigen Beschwerde hat der Beklagte geltend gemacht, dass es sich insoweit um Insolvenzforderungen handele. Das Landgericht hat seine sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Nach der Rechtsprechung des Senats sind die innerhalb einer Instanz entstandenen Kosten des nach § 180 Abs. 2 InsO aufgenommenen Rechtsstreits nicht danach aufzuteilen, ob sie vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 160/04, ZIP 2006, 576 , 578, Rn. 15; v. 28. September 2006 - IX ZB 312/04, ZIP 2006, 2132 , 2133 f., Rn. 13 f). Hieran hält der Senat fest.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Dresden, vom 25.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 592/06
Vorinstanz: LG Dresden, vom 20.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 3733/00