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BGH - Entscheidung vom 28.08.2008

3 StR 326/08

Normen:
StGB § 46 Abs. 3 § 176 a Abs. 1 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 28.08.2008 - Aktenzeichen 3 StR 326/08

DRsp Nr. 2008/17658

Doppelverwertungsverbot beim sexuellen Missbrauch von Kindern

Die Erwägung, "dass sich der Angeklagte nach seinem Gutdünken der Zeugin bedient hat, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen", verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB .

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 3 § 176 a Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen und wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachbeschwerde und dem Einwand, ein Teil der Taten sei verjährt. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

Während die Überprüfung des Schuldspruchs keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, hält die Einzelstrafe von zwei Jahren für den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB idF des 6. StrRG ; Fall II. 5 der Urteilsgründe) rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat strafschärfend gewertet, "dass sich der Angeklagte nach seinem Gutdünken der Zeugin bedient hat, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen". Damit hat es gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 46 Rdn. 77 m. w. N.). Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Einzelstrafe auf dieser fehlerhaften Erwägung beruht. Dies zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Beide müssen deshalb neu zugemessen werden.

Vorinstanz: LG Flensburg, vom 03.04.2008