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BGH - Entscheidung vom 20.10.2008

II ZR 211/07

Normen:
BGB § 823 Abs. 2
EFZG § 3
GmbHG § 64 Abs. 1
HGB § 130a Abs. 1
ZPO § 552a
ZPO § 543 Abs. 2

Fundstellen:
BB 2009, 577
BGHReport 2009, 513
DB 2009, 388
DZWIR 2009, 163
GmbHR 2009, 315
MDR 2009, 352
NZA 2009, 385
NZA-RR 2009, 148
WM 2009, 353
ZIP 2009, 366
ZInsO 2009, 329

BGH, Beschluss vom 20.10.2008 - Aktenzeichen II ZR 211/07

DRsp Nr. 2009/3399

Der Schutzzweck der Insolvenzverschleppungshaftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG , § 130a Abs. 1 HGB erstreckt sich nicht auf den Schaden, der einem Arbeitnehmer in Gestalt der Uneinbringlichkeit eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung für die Zeit krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (§ 3 EFZG ) entsteht.

Tenor:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 31. Juli 2007 durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; EFZG § 3 ; GmbHG § 64 Abs. 1 ; HGB § 130a Abs. 1 ; ZPO § 552a; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO ) liegen - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO ).

Für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich ist die von dem Berufungsgericht (ZIP 2007, 2318 ) für klärungsbedürftig erachtete Rechtsfrage, ob der Arbeitnehmer einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG i.S. des § 130 a Abs. 1 Satz 1 HGB , der nach Eintritt ihrer Insolvenzreife Einzelansprüche aus dem vor deren Eintritt begründeten Arbeitsverhältnis erwirbt, als Alt- oder als Neugläubiger i.S. der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB , 64 Abs. 1 GmbHG , 130 a Abs. 1 HGB zu qualifizieren ist (vgl. dazu BGHZ 126, 181 ; 164, 50 , 60 ; 171, 46, 51 f. Tz. 13; Sen.Urt. v. 12. März 2007 - II ZR 315/05, ZIP 2007, 1060 , 1062 Tz. 16). Denn der von dem Kläger geltend gemachte Schaden in Gestalt der ihm durch Insolvenz seiner Arbeitgeberin entgangenen Entgeltfortzahlung für die Zeit krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird jedenfalls vom Schutzzweck der genannten Haftungsnormen nicht erfasst, wie das Berufungsgericht in seiner Alternativbegründung im Ergebnis zutreffend ausführt.

Wie der Senat in seiner neueren Rechtsprechung klargestellt hat, erfasst der Schutzzweck des § 64 Abs. 1 GmbHG ebenso wie derjenige des § 130 a Abs. 1 HGB - neben dem Quotenschaden der Altgläubiger - lediglich den Vertrauensschaden, der einem (Neu-)Gläubiger dadurch entsteht, dass er der (unerkannt) insolvenzreifen Gesellschaft Kredit gewährt oder eine sonstige Vorleistung an sie erbringt, der kein werthaltiger Gegenanspruch gegenübersteht (BGHZ 164, 50 , 60 ; 171, 46, 51 f. Tz. 13). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn bei der Entgeltfortzahlung gemäß §§ 3 , 4 EFZG handelt es sich um einen gesetzlichen, aus sozialen Gründen gewährten Anspruch, der gemäß § 3 Abs. 3 EFZG bereits nach vierwöchiger Dauer eines Arbeitsverhältnisses für die Zeit von bis zu sechs Wochen gewährt wird und keinen Bezug zu auf diesen Zeitraum entfallenden Vorleistungen des Arbeitnehmers hat. Lediglich die Höhe der Entgeltfortzahlung orientiert sich gemäß § 4 Abs. 1 EFZG an dem regelmäßigen Arbeitsentgelt des betreffenden Arbeitnehmers. Die steuer- und abgabenrechtliche Behandlung der Entgeltfortzahlung spielt im Zusammenhang mit dem Schutzzweck des § 130 a Abs. 1 HGB keine Rolle.

Gegenüber dem dargelegten beschränkten Schutzzweck der genannten Haftungsnormen sind die hypothetischen Kausalitätserwägungen des Klägers unerheblich.

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 31.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 71/07
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 09.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 332 O 271/06
Fundstellen
BB 2009, 577
BGHReport 2009, 513
DB 2009, 388
DZWIR 2009, 163
GmbHR 2009, 315
MDR 2009, 352
NZA 2009, 385
NZA-RR 2009, 148
WM 2009, 353
ZIP 2009, 366
ZInsO 2009, 329