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BGH - Entscheidung vom 04.11.2008

1 StR 489/08

Normen:
StPO § 261

BGH, Beschluß vom 04.11.2008 - Aktenzeichen 1 StR 489/08

DRsp Nr. 2008/21150

Beweiswürdigung bei Geständnis

Ein Geständnis des Angeklagten kann jedenfalls dann eine ausreichende Grundlage für die Verurteilung sein, wenn es durch das Geständnis eines Mitangeklagten bestätigt wird.

Normenkette:

StPO § 261 ;

Gründe:

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Oktober 2008 bemerkt der Senat:

Da das Geständnis des Angeklagten durch die geständige Einlassung eines Mitangeklagten hinsichtlich eines Teils der verurteilten Taten bestätigt wurde, brauchte sich das Landgericht auch nach den Maßstäben, die der Große Senat für Strafsachen (BGHSt 50, 40 , 49) für die Prüfung eines aufgrund einer Urteilsabsprache abgelegten Geständnisses aufgestellt hat, nicht zu einer weiteren Sachaufklärung gedrängt zu sehen. Zudem befremdet es, dass der Verteidiger das von ihm selbst in der Hauptverhandlung verlesene Geständnis der Sache nach dahingehend anzweifelt, es sei zu Lasten des Angeklagten unzutreffend.

Vorinstanz: LG Hof, vom 04.04.2008