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BGH - Entscheidung vom 18.09.2008

IX ZR 134/05

Normen:
InsO § 131

BGH, Beschluß vom 18.09.2008 - Aktenzeichen IX ZR 134/05

DRsp Nr. 2008/18761

Begriff des Bargeschäfts

Ein Bargeschäft liegt nur vor, wenn die jeweiligen Leistungen und Gegenleistungen zeitlich oder gegenständlich teilbar und zeitnah ausgetauscht werden. Liegen zwischen dem Beginn der anwaltlichen Tätigkeit und der Erbringung der Gegenleistung mehr als 30 Tage, so ist ein Bargeschäft zu verneinen. Bei Anforderung eines Vorschusses liegt ein Bargeschäft nur dann vor, wenn in regelmäßigen Abständen Vorschüsse eingefordert werden, die in etwa dem Wert der inzwischen entfalteten oder in den nächsten 30 Tagen noch zu erbringenden Tätigkeit entsprechen.

Normenkette:

InsO § 131 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen stellen sich nicht. Zu Recht hat das Berufungsgericht ein Bargeschäft verneint. Dies steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung. Danach ist bei längerwährenden Vertragsbeziehungen, wie vorliegend gegeben, für die Annahme eines Bargeschäfts zu verlangen, dass die jeweiligen Leistungen und Gegenleistungen zeitlich oder gegenständlich teilbar und zeitnah - entweder in Teilen oder abschnittsweise - ausgetauscht werden. Wenn zwischen dem Beginn der anwaltlichen Tätigkeit und der Erbringung einer Gegenleistung mehr als 30 Tage liegen, ist ein Bargeschäft zu verneinen. Bei Anforderung eines Vorschusses ist eine anfechtungsrechtliche Bargeschäftsausnahme nur dann anzunehmen, wenn in regelmäßigen Abständen Vorschüsse eingefordert werden, die in etwa dem Wert seiner inzwischen entfalteten oder in den nächsten 30 Tagen noch zu erbringenden Tätigkeit entsprechen. Ferner kann vereinbart werden, Teilleistungen gegen entsprechende Vergütungen zu erbringen (BGHZ 167, 190 , 201 Rn. 36; BGH, Urt. v. 6. Dezember 2007 - IX ZR 113/06, WM 2008, 229 , 230 Rn. 20).

Diese Voraussetzungen treffen auf den eingeforderten Abschlagsbetrag von 100.000 EUR zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, auf den die Schuldnerin nur eine Teilleistung von allenfalls 69.115,87 EUR erbracht hat, erkennbar nicht zu.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Celle, vom 30.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 36/05
Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 28.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 188/04