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BGH - Entscheidung vom 16.10.2008

IX ZR 46/08

Normen:
ZPO § 566 Abs. 2 S. 3, Abs. 4 S. 1 § 544 Abs. 2 S. 3
InsO § 49

Fundstellen:
BGHReport 2009, 185
DZWIR 2009, 42
FamRZ 2009, 39
WM 2008, 2225
ZIP 2008, 2276
ZInsO 2008, 1324

BGH, Beschluß vom 16.10.2008 - Aktenzeichen IX ZR 46/08

DRsp Nr. 2008/20023

Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe für eine Sprungrevision; Umfang der abgesonderten Befriedigung des Grundpfandgläubigers

»1. Wird die Zulassung einer Sprungrevision beantragt, sind die Zulassungsgründe in gleicher Weise wie im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde darzulegen.2. Das Recht eines Grundpfandgläubigers auf abgesonderte Befriedigung umfasst auch die nach Insolvenzeröffnung entstandenen Kosten.«

Normenkette:

ZPO § 566 Abs. 2 S. 3, Abs. 4 S. 1 § 544 Abs. 2 S. 3 ; InsO § 49 ;

Gründe:

I. Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des E. L. (nachfolgend: Schuldner). Die beklagte Sparkasse hat als Inhaberin von Grundpfandrechten das Zwangsversteigerungsverfahren über im Eigentum des Schuldners stehende Grundstücke beantragt. Infolge der Zusage des Klägers, aus dem Veräußerungserlös 30.700 EUR an sie auszukehren, hat sich die Beklagte mit einem freihändigen Verkauf des Grundbesitzes einverstanden erklärt.

Nach Rücknahme des Zwangsversteigerungsantrages sind zu Lasten der Beklagten, die den vereinbarten Erlösanteil von 30.700 EUR aus dem Verkauf der Grundstücke erhielt, Kosten in Höhe von 2.185,22 EUR angefallen. Der Kläger hat seine Feststellungsklage, wonach er nicht zur Zahlung dieses Betrages an die Beklagte verpflichtet ist, auf die von der Beklagten erhobene Widerklage über 2.185,22 EUR für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit seiner Sprungrevision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II. 1. Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision ist aufgrund der schriftlichen Einwilligung der Beklagten statthaft (§ 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ), aber unzulässig, weil es an der ordnungsgemäßen Darlegung eines Zulassungsgrundes fehlt (§ 566 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 ZPO ).

Nach Einführung der Zulassungsrevision durch die ZPO -Reform ist auch die Sprungrevision von einer Zulassung durch das Revisionsgericht abhängig, die an dieselben Zulassungskriterien wie die Revision anknüpft (BT-Drucks. 14/4722 S. 109). Da die Zulassungsentscheidung dem Revisionsgericht übertragen wird, müssen folgerichtig gemäß § 566 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der Antragsschrift (BT-Drucks., aaO.) ebenso wie bei einer Nichtzulassungsbeschwerde die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision nach § 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO ordnungsgemäß ausgeführt werden (vgl. Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 566 Rn. 6; Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 566 Rn. 6; Wieczorek/Prütting, ZPO 3. Aufl. § 566 Rn. 9). Der Kläger macht im Blick auf drei von ihm formulierte Rechtsfragen jeweils den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung geltend. Insoweit fehlt es aber an der gebotenen Darlegung, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die einzelne Rechtsfrage umstritten ist (BGHZ 152, 182 , 191).

2. Die Sache ist auch zutreffend entschieden.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 132/07, ZIP 2008, 1539 Rn. 9 erkannt, dass sich das Recht auf abgesonderte Befriedigung auch auf nach Insolvenzeröffnung bis zum Abschluss der Verwertung entstandene Zins- und Kostenansprüche des Gläubigers erstreckt. Insoweit ist der von dem Kläger in den Vordergrund gerückte Gesichtspunkt der Ersatzabsonderung ohne Bedeutung. Eine abgesonderte Befriedigung ist gegeben, wenn es - wie im Streitfall - statt einer Verwertung im Zwangsversteigerungsverfahren zu einem einverständlichen freihändigen Verkauf kommt (BGHZ 47, 181 , 183). Die Kosten zur Durchsetzung des Absonderungsrechts der Beklagten genießen darum abgesonderte Befriedigung. Die Frage einer Tilgungsreihenfolge ist in vorliegender Sache nicht entscheidungserheblich, weil der Veräußerungserlös - wie die Abführung eines Betrages von 21.128,77 EUR an die Masse unterstreicht - auch die Verfahrenskosten abdeckt.

Vorinstanz: AG Salzwedel, vom 29.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 31 C 269/07 (III)
Fundstellen
BGHReport 2009, 185
DZWIR 2009, 42
FamRZ 2009, 39
WM 2008, 2225
ZIP 2008, 2276
ZInsO 2008, 1324