Die Beschwerde ist gemäß §§ 68 Abs. 1 GKG , 32 Abs. 2 RVG zulässig und hat in der Sache Erfolg. Die Kläger haben mit notariellem Vertrag von 2. Januar 2006 von den Beklagten eine Eigentumswohnung in R. erworben. Die [...]
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