Die als Beschwerde zu behandelnde Vorlage (vgl. hierzu MünchKomm/Wolf, ZPO , 2. Aufl., § 159 GVG , Rn. 1) ist zulässig. Das Brandenburgische Oberlandesgericht ist gemäß § 159 Abs. 1 Satz 1 GVG zur Entscheidung über die [...]
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