I. Das Amtsgericht Cottbus ordnete mit Beschluss vom 15.08.2007 - Az.: 92 XIV 31/07 - gemäß §§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 , 57 AufenthG Haft zur Sicherung der Zurückschiebung für die Dauer von 60 Tagen an. Nach Abgabe des [...]
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