Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 06.12.2007

1 BvR 3041/07

Normen:
GG Art. 8 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 06.12.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 3041/07

DRsp Nr. 2008/6157

Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde gegen ein Versammlungsverbot nach Durchführung der Versammlung

Normenkette:

GG Art. 8 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Versammlung aufgrund des stattgebenden Beschlusses vom 1. Dezember 2007 stattfinden konnte. Damit ist das Rechtsschutzinteresse für die Verfassungsbeschwerde entfallen und diese unzulässig geworden. Soweit die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit des Versammlungsverbots geltend macht, ist sie zudem auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen, so dass der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch der Grundsatz der Subsidiarität entgegensteht (vgl. BVerfGE 86, 15 [22]; 104, 65 [71 f.]; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 2622/05 -). Spezifische, die Versagung des Eilrechtsschutzes betreffende Grundrechtsverletzungen macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.

Gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG ist die Auslagenerstattung angezeigt. Die Höhe des Gegenstandswerts von 4.000 Euro entspricht dem auch in anderen versammlungsrechtlichen Fällen festgesetzten Betrag (vgl. etwa BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Juni 2007 - 1 BvR 1418/07 -).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 30.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 1940/07
Vorinstanz: VG Düsseldorf, vom 28.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 18 L 1977/07