BVerfG, Beschluss vom 08.03.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 1275/97
Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Gründe:
Nach § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO , der gemäß der Übergangsvorschrift des § 61 Abs. 1 RVG anzuwenden ist, ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl. BVerfGE 79, 365 [366 ff.]).
Bei der konkreten Bemessung des Gegenstandswerts ist zunächst die subjektive Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 79, 365 [366 f.]). Neben dieser subjektiven Seite muss auch die objektive Bedeutung der Sache in die Bewertung Eingang finden (vgl. BVerfGE 79, 365 [367 f.]). Dabei kommt es für die Erhöhung des Ausgangswertes darauf an, ob die objektive Bedeutung des Falles im Verhältnis zum subjektiven Interesse eigenständiges Gewicht aufweist (vgl. BVerfGE 79, 365 [368]).
Das subjektive Interesse der Beschwerdeführerin und die - neben diesem ein eigenständiges Gewicht aufweisende - objektive Bedeutung der Sache rechtfertigen die Bewertung der Angelegenheit mit 20.000 EUR. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit begründen dagegen keine weitere Erhöhung des Gegenstandswerts.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.