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BVerfG - Entscheidung vom 08.03.2007

1 BvR 1275/97

Normen:
BRAGO § 113 Abs. 2 S. 3

BVerfG, Beschluss vom 08.03.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 1275/97

DRsp Nr. 2007/6205

Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Normenkette:

BRAGO § 113 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Nach § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO , der gemäß der Übergangsvorschrift des § 61 Abs. 1 RVG anzuwenden ist, ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl. BVerfGE 79, 365 [366 ff.]).

Bei der konkreten Bemessung des Gegenstandswerts ist zunächst die subjektive Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 79, 365 [366 f.]). Neben dieser subjektiven Seite muss auch die objektive Bedeutung der Sache in die Bewertung Eingang finden (vgl. BVerfGE 79, 365 [367 f.]). Dabei kommt es für die Erhöhung des Ausgangswertes darauf an, ob die objektive Bedeutung des Falles im Verhältnis zum subjektiven Interesse eigenständiges Gewicht aufweist (vgl. BVerfGE 79, 365 [368]).

Das subjektive Interesse der Beschwerdeführerin und die - neben diesem ein eigenständiges Gewicht aufweisende - objektive Bedeutung der Sache rechtfertigen die Bewertung der Angelegenheit mit 20.000 EUR. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit begründen dagegen keine weitere Erhöhung des Gegenstandswerts.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 02.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 18 UF 49/96
Vorinstanz: AG Konstanz, vom 27.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 258/93