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BSG - Entscheidung vom 21.08.2007

B 11a AL 11/07 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 § 62
ZPO § 227 Abs. 1 S. 1 § 227 Abs. 2

BSG, Beschluss vom 21.08.2007 - Aktenzeichen B 11a AL 11/07 B

DRsp Nr. 2007/18134

Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, Darlegung des Verfahrensmangels der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen einer beantragten Terminverlegung

Wenn nicht dargelegt wird, dass die für eine Terminverlegung erforderlichen erheblichen Gründe iS von § 227 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO auf Verlangen des Gerichts glaubhaft gemacht wurden, so genügt die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der Nichtbefolgung eines Antrages auf Terminverlegung nicht den Anforderungen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG . Dabei liegt ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung grundsätzlich nur bei einer plötzlichen Verhinderung vor. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 § 62 ; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1 § 227 Abs. 2 ;

Gründe:

Die ausschließlich auf Verfahrensfehler des Landessozialgerichts (LSG) gestützte Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) entspricht.

Nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG muss in der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde ein geltend gemachter Verfahrensmangel bezeichnet werden. Eine ordnungsgemäße Bezeichnung setzt voraus, dass die verletzte Verfahrensnorm und die eine Verletzung vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert und schlüssig dargelegt werden (stRspr, ua BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 und SozR 3-1500 § 73 Nr 10). Eine solche Darlegung ist der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Begründung nicht zu entnehmen.

Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerdebegründung vom 23. Januar 2007, das LSG habe das rechtliche Gehör (§ 62 SGG ) dadurch verletzt, dass es am 13. Dezember 2006 entschieden habe, obwohl sie mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 die Aufhebung des Termins und eine Verschiebung um sechs Wochen beantragt habe. Es kann dahinstehen, ob in der Beschwerdebegründung überhaupt hinreichende Gründe für eine Terminverlegung wegen Verhinderung dargelegt werden. Ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung liegt grundsätzlich nur bei einer plötzlichen Verhinderung vor (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 8. Aufl 2005, § 62 Rz 6d mwN). Zweifel an der Plötzlichkeit der Verhinderung, die durch die Beschwerdebegründung nicht beseitigt werden, ergeben sich insbesondere aus der Art der behaupteten Umstände.

Abgesehen davon, dass die Beschwerdebegründung den Verfahrensgang in der Vorinstanz nicht lückenlos nachgezeichnet hat (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 62), fehlt es jedenfalls an einem schlüssigen Vortrag zu der Frage, in welcher Weise der Vertagungsgrund durch die Klägerin glaubhaft gemacht worden ist. Nach dem gemäß § 202 SGG auch im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit anwendbaren § 227 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung ( ZPO ) kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder vertagt werden. Die Entscheidung liegt im Ermessen des Vorsitzenden bzw des Gerichts, doch hat das Gesetz Maßnahmen dieser Art zur Straffung des Verfahrens an erhebliche Gründe geknüpft, die nach § 227 Abs 2 ZPO auf Verlangen des Vorsitzenden bzw des Gerichts glaubhaft zu machen sind. Die Klägerin macht zwar geltend, dass sowohl sie als auch ihre Bevollmächtigten erkrankt bzw aus pflegerischen Gründen an einer Terminwahrnehmung verhindert gewesen seien. In der Beschwerdebegründung wird jedoch nicht dargelegt, dass sie der Anforderung des Gerichts (vom 8. Dezember 2006), ihre Verhinderung und die Verhinderung ihrer Bevollmächtigten durch Vorlage entsprechender Belege (Arztbescheinigung etc) glaubhaft zu machen, nachgekommen sei. Es ist lediglich vorgetragen worden, es sei eine ärztliche Bescheinigung hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit des Ehemanns der Klägerin sowie dessen Schwerbehindertenausweis vorgelegt worden. In der Beschwerdebegründung wird jedoch nicht aufgezeigt, dass ein derartiger Nachweis hinsichtlich der Klägerin und der weiteren Prozessbevollmächtigten C Z geführt worden ist. Soweit sich in der Beschwerdebegründung die Behauptung findet, es seien für C Z diesbezüglich "Auskünfte" vorgelegt worden, ergibt sich jedenfalls nicht nachvollziehbar, welchen genauen Inhalt die angeblichen Auskünfte gehabt haben sollen. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um darzulegen, dass ein erheblicher Grund tatsächlich glaubhaft gemacht worden ist. Denn die Erkrankung bzw sonstige Verhinderung muss sich schlüssig aus der vorgelegten Bescheinigung ergeben; die Bescheinigung muss so substantiiert sein, dass das Gericht auf ihrer Grundlage in der Lage ist, die Frage der behaupteten Verhinderung selbst zu beurteilen (vgl BFH, Beschluss vom 17. Mai 2000 - IV B 86/99 - BFH/NV 2000, 1353 ; BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 8 B 69/01 - NJW 2001, 2735 mwN). Die erforderlichen Darlegungen wären im Übrigen ausweislich des Inhalts der vorgelegten Berufungsakte auch nicht möglich gewesen, denn nach dem Inhalt der Berufungsakte sind entsprechende Auskünfte für die Klägerin und die Bevollmächtigte C Z nicht beigebracht, sondern nur deren Einholung als Beweismittel angeregt worden.

Die unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 2, § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 13.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 2271/04
Vorinstanz: SG Konstanz, vom 29.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 2169/98