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BSG - Entscheidung vom 06.06.2007

B 8 KN 8/07 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a § 60 Abs. 1 S. 1

BSG, Beschluss vom 06.06.2007 - Aktenzeichen B 8 KN 8/07 B

DRsp Nr. 2007/21205

Ablehnungsgesuch wegen der Besorgnis der Befangenheit nach Beendigung der Berufungsinstanz im sozialgerichtlichen Verfahren

Nach Beendigung der Instanz kann ein Ablehnungsgesuch selbst dann nicht mehr gestellt werden, wenn der Betreffende den Ablehnungsgrund erst nach Erlass der Endentscheidung des Gerichts, dem der abgelehnte Richter angehört, erfahren hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a § 60 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Mit Beschluss vom 13.3.2007 - B 8 KN 1/07 BH - hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts in der Besetzung durch Vorsitzenden Richter Dr. D., Richter Dr. N. und Richterin Dr. G. einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt und gleichzeitig die "Beschwerde" des Klägers gegen den unanfechtbaren Beschluss des Landessozialgerichts vom 31.1.2007 - L 6 KN 19/03 - als unzulässig verworfen.

Die gegen diesen Beschluss erhobene "sofortige Beschwerde" des Klägers hat der Senat in derselben personellen Besetzung ebenfalls als unzulässig verworfen (Beschluss vom 17.4.2007 - B 8 KN 8/07 B).

Mit Schreiben vom 25.4.2007 erhebt der Kläger gegen die Richter des 8. Senats den Vorwurf der Befangenheit, da auf Grund der Ausführungen in den genannten Entscheidungen erhebliche Gründe vorlägen, die geeignet seien, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richter für eine Entscheidung im Rentenverfahren B 8 KN 2/07 BH herbeizuführen. Er beantrage außerdem die Schaffung seiner rechtlichen Gleichstellung aus den früheren Entscheidungen .

Der Senat versteht den Antrag des Klägers am Ende des Befangenheitsgesuchs "auf Schaffung meiner rechtlichen Gleichstellung aus den Entscheidungen 13.3. mit 17.4.2007 auf Grundlage dieser Ausführungen" dahingehend, dass sich das Gesuch auch auf das mit Beschlüssen vom 13.3. und 17.4.2007 erledigte Prozesskostenhilfe- und Beschwerdeverfahren beziehen soll.

Hinsichtlich dieses Verfahrens ist das Ablehnungsgesuch jedoch schon deshalb unzulässig, weil das Verfahren bereits beendet ist. Aus Sinn und Zweck des Ablehnungsgesuchs ergibt sich, dass es nur bis zum Erlass der Endentscheidung des Gerichts zulässig ist, dem der betreffende Richter bzw die betreffenden Richter angehören. Nach Beendigung der Instanz kann ein Ablehnungsgesuch nicht mehr gestellt werden; es ist dann prozessual überholt (vgl BSG vom 27.1.1993 - 6 RKa 2/91 - USK 93135 und vom 13.7.1998 - B 9 VS 8/98 B sowie vom 4.10.1996 - 11 BAr 47/96 - jeweils mwN). Dies gilt selbst dann, wenn der Betreffende den Ablehnungsgrund erst nach Erlass der Endentscheidung des Gerichts, dem der abgelehnte Richter angehört, erfahren hat (BSG vom 27.1.1993 - aaO).

Im Übrigen sind vom Kläger auch keine Gründe vorgetragen worden, die eine Richterablehnung rechtfertigen könnten.

Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat in unveränderter Besetzung hierüber entscheiden (vgl BSG vom 28.5.2001 - B 14 KG 3/01 B - mwN).

Soweit sich das Ablehnungsgesuch des Klägers auf das Verfahren B 8 KN 2/07 BH bezieht, ergeht hierüber in dem dortigen Verfahren eine gesonderte Entscheidung.

Vorinstanz: LSG Chemnitz, vom 31.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KN 19/03
Vorinstanz: SG Chemnitz, vom 16.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KN 242/97