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BGH - Entscheidung vom 14.11.2007

2 ARs 425/07

Normen:
StPO § 14

BGH, Beschluß vom 14.11.2007 - Aktenzeichen 2 ARs 425/07 - Aktenzeichen 2 AR 271/07

DRsp Nr. 2007/21524

Zuständigkeitsstreit als Voraussetzung der Zuständigkeitsbestimmung

Eine Zuständigkeitsbestimmung ist nur möglich, wenn ein Zuständigkeitsstreit besteht.

Normenkette:

StPO § 14 ;

Gründe:

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 5. November 2007 zutreffend ausgeführt hat, sind die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs gemäß § 14 StPO nicht gegeben; die Vorlegung ist daher unzulässig. Es fehlt schon an einem Streit über die Zuständigkeit, da das Amtsgericht Gummersbach die Sache bisher einem anderen, aus seiner Sicht zuständigen Gericht gar nicht vorgelegt hat. Daher kann auch nicht beurteilt werden, ob eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs als gemeinschaftliches oberes Gericht gegeben wäre.

Vorinstanz: LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 102 Qs 18/07
Vorinstanz: AG Gummersbach80 Ls 55/07,