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BGH - Entscheidung vom 06.04.2007

2 ARs 115/07

Normen:
StPO § 462a Abs.1
BtMG § 35 § 36 Abs. 5

BGH, Beschluß vom 06.04.2007 - Aktenzeichen 2 ARs 115/07 - Aktenzeichen 2 AR 72/07

DRsp Nr. 2007/8825

Zuständigkeit bei nach dem BtMG zurückgestellter Vollstreckung

Wurde die Vollstreckung einer Entscheidung zurückgestellt, so gilt für nachträgliche Entscheidungen im Rahmen der Bewährungsaufsicht nicht die Sonderregelung des § 36 Abs. 5 BtMG , sondern die allgemeine Regel des § 462 a Abs. 1 StPO .

Normenkette:

StPO § 462a Abs.1 ; BtMG § 35 § 36 Abs. 5 ;

Gründe:

Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Limburg an der Lahn ist durch den Vollzug der Maßregel aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. Februar 1992 begründet worden und besteht aufgrund der Fortwirkungszuständigkeit gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO fort, da eine anderweitige Vollstreckung im Bereich eines anderen Landgerichts nach Zurückstellung der Vollstreckung gemäß § 35 BtMG nicht stattgefunden hat. Soweit es um die nachträglichen Entscheidungen im Rahmen der Bewährungsaufsicht geht, gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht die Sonderregelung des § 36 Abs. 5 BtMG , sondern die allgemeine Regel des § 462 a Abs. 1 StPO . Daher ist nicht das Gericht des ersten Rechtszugs, sondern die Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung über den Antrag zuständig.

Vorinstanz: LG Limburg, - Vorinstanzaktenzeichen 63 KLs 50/91
Vorinstanz: LG Aachen - 63 KLs 42 Js 305/91 - 50/91,