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BGH - Entscheidung vom 18.04.2007

IV ZA 18/05

Normen:
ZPO § 114 § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 18.04.2007 - Aktenzeichen IV ZA 18/05

DRsp Nr. 2007/8261

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrages für eine Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anforderungen an den Nachweis der Belastungsvollmacht

Normenkette:

ZPO § 114 § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Gründe für die Versagung von Prozesskostenhilfe bestehen unverändert fort. Die von der Klägerin angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. Oktober 2005 bietet keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. September 2006 ( V ZB 76/06 - MDR 2007, 297), auf die die Klägerin verweist, betrifft einen anderen Sachverhalt. Sie befasst sich mit der allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzung des § 750 Abs. 1 ZPO . Hier hat die Klägerin indes in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 1 ZPO eine Vollstreckungsgegenklage erhoben, um überprüfen zu lassen, ob der Titel als solcher wirksam errichtet wurde.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lag die Belastungsvollmacht bei Beurkundung der Grundschuld vor; Angriffe der Klägerin, die an dieser Stelle zu einem Zulassungsgrund führen könnten, sind nicht ersichtlich. Ob zu einem späteren Zeitpunkt (bei Beginn der Zwangsvollstreckung) neben dem Titel auch die Belastungsvollmacht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und zugestellt worden ist, ist für das von der Klägerin gewählte Klageverfahren rechtlich unerheblich.

Vorinstanz: OLG Schleswig, vom 13.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 76/05
Vorinstanz: LG Lübeck, vom 27.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 224/04