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BGH - Entscheidung vom 30.01.2007

VI ZR 114/06

Normen:
ZPO § 321a
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 30.01.2007 - Aktenzeichen VI ZR 114/06

DRsp Nr. 2007/4736

Zurückweisung einer Gehörsrüge mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

ZPO § 321a ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Beklagten wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dass er die angesprochenen Probleme rechtlich anders beurteilt als die Beklagte, begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Vorinstanz: OLG Köln, vom 05.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 171/05
Vorinstanz: LG Köln, vom 07.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 201/05